Eine Urkundenfälschung begeht, wer in dem von einem Parkscheinautomaten ausgegebenen Parkschein das Ende der zulässigen Parkzeit abändert und diesen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legt. Ein Betrug liegt darin nicht, weil die Abwehr einer Geldstrafe nicht zu einem Vermögensvorteil bzw -nachteil im Sinne des Betrugstatbestandes führt.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.