OLG München 4. Strafsenat 4St RR 199/05

ECLI:DE:OLGMUEN:2006:0313.4STRR199.05.0A

Guiding Principles

1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Konzentration des Rauschmittels festgestellt wird, die es möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, ist auch auf Amphetamin anzuwenden. (Rn.16)

2. Eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG setzt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht voraus, dass bestimmte Grenzwerte erreicht werden. (Rn.17)

3. Der analytische Grenzwert, ab dem sicher mit dem Auftreten von Ausfallerscheinungen, also mit einer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml. (Rn.19)

4. Wird dieser Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten trotz der verhältnismäßig niedrigen Betäubungsmittelkonzentration zwar nicht aufgehoben, aber doch eingeschränkt war. (Rn.19) (Rn.22)