OLG Hamm 6. Zivilsenat 6 U 183/91

Guiding Principles

1. Eltern haften ihren Kindern - auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach BGB § 426 - nur nach dem Verschuldensmaßstab der BGB §§ 1664, 277; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes bei der Teilnahme der Eltern am Kfz-Verkehr erfolgt ist.