1. Eltern haften ihren Kindern - auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach BGB § 426 - nur nach dem Verschuldensmaßstab der BGB §§ 1664, 277; das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes bei der Teilnahme der Eltern am Kfz-Verkehr erfolgt ist.
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