1. Die Billigung der Tötung eines eigenen Kindes setzt zwar naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraus. Bei einem Höchstmaß an objektiv gefährlichen Gewalthandlungen, wie ein langdauerndes und systematisches Quälen, massive Verletzungshandlungen, ständiger Nahrungsentzug, einem durch mangelhafte Versorgung extrem schlechten und ausgezehrten Zustand eines (6jährigen) Kindes, und bei einem durch Gefühllosigkeit und Rohheit geprägten Gesamtverhalten des Täters, das auf die vollständige Abwesenheit eines moralischen Wertesystems und ein seine Selbstwertdefizite kompensierendes Dominanzstreben zurückzuführen ist, liegt im konkreten Fall die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe (Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.20)
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2. Hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ist zunächst zu beachten, dass "Quälen" i.S.d. § 225 Abs. 1 StGB das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden bedeutet. Dieses Tatbestandsmerkmal wird typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht. Oft macht erst die ständige Wiederholung den besonderen Unrechtsgehalt aus. Deswegen stellt jedenfalls das auf Dauer angelegte Quälen als Handlungskomplex eine Handlungseinheit dar (Rn.25)
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3. Eine schwere Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt schon dann vor, wenn die Gesundheit des Betroffenen ernstlich, einschneidend oder nachhaltig beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn intensivmedizinische Maßnahmen oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und/oder zur sonstigen Beseitigung der Tatfolgen notwendig sind (Rn.28)
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