BVerfG 1. Senat 2. Kammer 1 BvR 1790/00
ECLI:DE:BVerfG:2002:rk20020815.1bvr179000
1. Zur Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache bei Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vgl BVerfG, 1989-03-14, 1 BvR 1308/82, BVerfGE 80, 40 <45>; st Rspr.
2. Zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ("Fortsetzungsfeststellungsinteresse", vgl BVerfG, 1989-02-01, 1 BvR 1290/85, BVerfGE 79, 275 <280>) trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens vgl BVerfG, 1989-11- 30, 2 BvR 3/88, BVerfGE 81, 138 <140f>.
3. Praktische Schwierigkeiten allein sind kein ausreichender Grund, den durch GG Art 19 Abs 4 gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (vgl BVerfG, 1991-04-17, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34 <55> und 1995-05-16, 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1 <13>).
Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl BVerfG, 1988-10-25, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74f>).
4. Eine eventuelle Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt es nicht, die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hintanzustellen.
5. Hier: Die im Ausgangsverfahren angerufenen Verwaltungsgerichte haben bei der Auslegung von GewO § 70 und VwGO § 123 die Anforderungen wirksamen Rechtsschutzes iSv GG Art 19 Abs 4 nicht hinreichend beachtet, indem sie die inhaltliche Überprüfung des vom beschwerdeführenden Marktstandbewerber geltend gemachten Anspruchs auf Teilnahme am Jahrmarkt ablehnten und zur Begründung ohne materielle Prüfung der Vergabeentscheidung allein auf die Erschöpfung der Platzkapazität abstellten.
6. Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit gem BRAGebO § 113 Abs 2 S 3 auf € 5.000.
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