BGH 5. Strafsenat 5 StR 409/16
ECLI:DE:BGH:2017:110117U5STR409.16.0
1. Wollte der (hochalkoholisierter) Angeklagter nach seinem Suizidplan zunächst das von ihm mitbewohnte Mehrfamilienhaus in Brand setzen und sich anschließend bei einem Autounfall selbst töten, kann bei der schweren Brandstiftung unter Einsatz einer großen Menge Brandbeschleunigers in einem Mehrfamilienhaus eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes zu verneinen sein kann, weil der Täter nach dem psychiatrischen Gutachten angesichts seiner psychischen Verfassung das Schicksal seiner Nachbarn aus seinen Überlegungen möglicherweise vollständig ausgeblendet hat. Allerdings trifft dies für einen anschließend herbeigeführten Frontalzusammenstoß mit seinem Pkw nicht (mehr) zu, weil es die zwangsläufige Folge des Suizidplans des Angeklagten war, dass wegen der Einheitlichkeit des Kollisionsvorgangs auch die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs zu Tode kommen konnten.(Rn.16)
2. § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Die Sicherheit einer bestimmten Person muss so stark beeinträchtigt sein, dass der Eintritt der Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt dabei noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr in diesem Sinne (Festhaltung BGH, 23. Oktober 2013, 4 StR 401/13, NStZ 2014, 85). Eine Strafverurteilung scheidet insofern aus, wenn für die Hausbewohner (noch) keine konkrete Todesgefahr eingetreten war als das Feuer entdeckt wurde und wenn sich die Hausbewohner rechtzeitig in Sicherheit bringen konnten.(Rn.18)
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