1. Durch die Äußerung eines ehrenkränkenden Verdachts, die sich ihrer äußeren Form nach gegen einen einzelnen Angehörigen einer bestimmten Personenmehrheit richtet, ohne ihn namentlich oder sonstwie deutlich zu kennzeichnen, kann der Täter sämtliche Angehörige dieser Personenmehrheit beleidigen. (Im Anschluß an RG, 1892-09-30, Rep 2296/92, RGSt 23/246).
2. War der Täter in einem solchen Falle dahin unterrichtet worden, daß sich der Verdacht nur gegen einen namentlich bezeichneten Angehörigen der Personenmehrheit richte, verbreitet er aber gleichwohl den Verdacht unter Vermeidung der Namensnennung weiter, so daß dieser auch auf alle anderen Angehörigen der Gruppe fällt, so kann er sich insoweit grundsätzlich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
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