Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 2430/92

ECLI:DE:VGHHE:1992:1127.8TG2430.92.0A

Guiding Principles

1. Ein Antragsteller, dem bereits ein Standplatz in Randlage zum Weihnachtsmarkt zugeteilt worden ist, hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten, seither über mehrere Jahre bereits innegehabten und vermeintlich attraktiveren Standplatzes.

2. GewO § 70 Abs 1 gibt jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, das Recht, an der Veranstaltung teilzunehmen.

3. Ebenso wie es grundsätzlich Aufgabe und Recht des Marktveranstalters ist, Anzahl, Ausmaß und Art der einzelnen Stände festzulegen, ist es auch Aufgabe und Recht des Marktveranstalters, den einzelnen Marktbeschickern ihre Standplätze zuzuweisen.

4. Einzelne Marktbeschicker können vom Veranstalter von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, wenn insbesondere die Platzkapazität erschöpft ist.

5. Sind sämtliche Standplätze bereits vertraglich vergeben, ist es Sache des Marktveranstalters, für die Durchsetzung eines Teilnahmerechts auch unter Hinnahme von Schadensersatzansprüchen Sorge zu tragen, wenn die Vergabe der Standplätze zu Unrecht erfolgt ist.

6. Bei der Auswahl der Standorte und Zuweisung der konkreten Plätze steht dem Marktveranstalter ein sehr weiter Ermessensspielraum zu.

7. Nur eine absolut sachwidrige oder ruinöse Standplatzzuweisung, die offensichtlich allein zum Schaden des Antragstellers getroffen wurde, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.