1. An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte anschafft, aus denen nach BGB § 1357 Abs 1 auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum.
2. Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist - wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen - dahin zu verstehen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.
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