BGH 12. Zivilsenat XII ZR 53/90

Guiding Principles

1. An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte anschafft, aus denen nach BGB § 1357 Abs 1 auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum.

2. Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist - wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen - dahin zu verstehen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.