1. Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer des § 316a StGB erfaßt als taugliche Tatopfer nur den "Führer" oder den "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeuges (Festhaltung BGH, 20. November 2003, 4 StR 150/03, StraFo 2004, 65). Erforderlich ist, daß das Opfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei Verüben des Angriffs, hat.
2. Der Täter nutzt auch dann die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus, wenn der während des gesamten Tatgeschehens zur Flucht entschlossene Geschädigte in dem fahrenden Fahrzeug keine Möglichkeit hatte, sich dem Angriff zu entziehen, ohne sich selbst und möglicherweise auch andere Verkehrsteilnehmer (etwa durch Öffnen der Tür, Ziehen der Handbremse o.ä.) zu gefährden.
3. Für die Tatbestandsvollendung reicht es aus, daß der Täter im Zeitpunkt des Angriffs den Entschluss zu einer in wesentlichen Zügen bestimmten Tat, die die Merkmale einer Raubtat (hier: einer räuberischen Erpressung) erfüllt, gefaßt hatte.
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