1. Der Täter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn er die gestohlene Sache nur deshalb an sich bringt, um eine ihm sonst drohende Strafverfolgung zu verhindern.
2. Wer unerwartet eine gestohlene Sache in seinem Besitz findet, die ihm der Vorbesitzer heimlich, aber mit dem Willen, ihm die Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken zu übertragen, zugesteckt hat, macht sich nicht der Hehlerei durch Ansichbringen schuldig, wenn er sich nach der Entdeckung entschließt, die Sache nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu vernichten.
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