BGH 3. Strafsenat 3 StR 78/99

Guiding Principles

StGB § 239a setzt eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraus. Diese Kriterien dienen dazu, vor allem bei Zweipersonenverhältnissen den Anwendungsbereich der StGB §§ 239a, 239b von demjenigen klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie den StGB §§ 177, 253, 255 abzugrenzen. Erforderlich für die Erfüllung des Tatbestandes des StGB § 239a ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten, objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder Sichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung bzw Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zu einer weiteren Nötigung bzw Erpressung auszunutzen (Anschluß BGH, 1994-11-22, GSSt 1/94, BGHSt 40, 350).