BGH 2. Zivilsenat II ZR 231/64

Guiding Principles

1. Bei einem Verein ist die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschließungsbeschlusses nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Mitglied innerhalb der satzungsmäßigen Ausschlußfrist keinen Gebrauch von einem vereinsinternen Rechtsmittel gemacht hat (Abweichung von RGZ 85, 355 ff).

2. Das Verfahren, das das satzungsmäßig zuständige Vereinsorgan beim Ausschluß eines Mitglieds einzuhalten hat, kann außerhalb der Satzung in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

3. Die Anordnung, ein Ausschließungsbeschluss sei im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen und das ausgeschlossene Mitglied habe die Kosten des Ausschließungsverfahrens zu tragen, muß, um rechtswirksam zu sein, eine satzungsmäßige Grundlage haben.

4. BGB § 139 ist für vereinsrechtliche Normen nicht anwendbar. Bei ihnen ist die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit danach zu beurteilen, ob der verbleibende Teil nach dem Vereinszweck und den satzungsmäßigen Mitgliederbelangen eine in sich sinnvolle Regelung des Vereinslebens darstellt.