BGH 4. Strafsenat 4 StR 391/16
ECLI:DE:BGH:2016:270916B4STR391.16.0
In Fällen, in denen die – mit direktem Vorsatz ausgeführte – versuchte Tötungshandlung gerade im Verbringen des Opfers in eine hilflose Lage im Sinne des § 221 StGB besteht, ist daran festzuhalten, dass nur wegen versuchter Tötung bestraft werden kann, nicht aber wegen Aussetzung, weil dem Aussetzungsvorsatz des Gefährdungsdelikts neben dem zugleich gegebenen Tötungsvorsatz des Erfolgsdelikts strafrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt (Gesetzeskonkurrenz)(Festhaltung BGH, 27. März 1953, 1 StR 689/52, BGHSt 4, 113, 116).(Rn.8)
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