BGH 3. Strafsenat 3 StR 221/18

ECLI:DE:BGH:2019:210819B3STR221.18.0

Guiding Principles

1. Zwar scheidet die Verbindung eines Berufungsverfahrens zu einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Großen Strafkammer mit der Folge einer Verfahrensverschmelzung grundsätzlich aus, wenn in dem Berufungsverfahren horizontale Teilrechtskraft eingetreten ist. Ist das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch jedoch rechtskräftig geworden, die Strafgewalt der kleinen (Berufungs-)Strafkammer im Hinblick auf eine nunmehr zu bildende Gesamtstrafe aber nicht ausreichend, ist eine Verfahrensverbindung analog § 4 StPO zulässig.(Rn.14)

2. Ein Berufungsgericht ist in Fällen, in denen es seine Strafgewalt im Hinblick auf eine gemäß § 55 StGB zu bildende Gesamtstrafe für nicht ausreichend erachtet, ausnahmsweise nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet, sondern kann dies dem Beschlussverfahren gemäß den §§ 460, 462 StPO überlassen.(Rn.16)

3. Für die Annahme eines vollendeten Tankbetruges ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde, ansonsten ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben.(Rn.21)

4. Verschweigt der sich als Krankenpfleger in einer JVA bewerbende Angeklagte vermögensrechtliche Vorstrafen, kann das mangels Erlangung einer besonderen Vertrauensstellung über das Vermögen des Arbeitgebers einen für einen Anstellungsbetrug relevanten Vermögensschaden nicht begründen, zumal die Position eines Krankenpflegers auch nicht mit einer Beamtenstellung gleichzusetzen ist.(Rn.34)

5. Aus der besonderen Sensibilität des Anstellungsortes mag sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ergeben, zur Aufrechterhaltung der nötigen professionellen Distanz zu den Inhaftierten nur unbestrafte Personen anzustellen, ein Vermögenswert wird dadurch jedoch nicht tangiert. Ebenso wenig stellen das Ansehen der Vollzugsanstalt oder die Lauterkeit ihrer Angestellten einen Vermögenswert dar.(Rn.34)

6. Bei der Ermittlung eines Vermögensschadens in Fällen des Anstellungsbetruges ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in Bedacht zu nehmen.(Rn.37)