1. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann Befugnisse der Gesellschafterversammlung einem "Schiedsgericht" übertragen. Ein solches Schiedsgericht wird nicht nach Maßgabe der ZPO §§ 1025ff tätig. Seine Entscheidungen unterliegen wie Gesellschafterbeschlüsse der Nichtigkeitsklage und Anfechtungsklage. Die Einstimmigkeit des Schiedsspruchs schließt die Anfechtungsklage nicht aus.
2. Ein Gesellschafter, der einen Gesellschafterbeschluß mit der Nichtigkeitsklage und (oder) Anfechtungsklage angegriffen hat, kann den Rechtsstreit grundsätzlich auch nach Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen.
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