BGH 4. Strafsenat 4 StR 55/50

Guiding Principles

1. Durch Verschweigen einer Tatsache verletzt ein Zeuge die Wahrheitspflicht, wenn die Tatsache in untrennbarem Zusammenhang zur Beweisfrage steht oder der Zeuge über sie befragt wird.

2.1 Eine Prozeßpartei, die einen Zeugen für eine unwahre Tatsache wider besseres Wissen benannt hat und trotz der Erkenntnis, der Zeuge werde falsch aussagen, die Aussage nicht durch das Bekenntnis der Wahrheit verhindert, kann wegen Beihilfe nur bestraft werden, wenn sie den Zeugen in eine ihr erkennbare ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat.

2.2 Eine ernste Gefahr liegt vor, wenn mit der Offenbarung der Wahrheit schwere Nachteile für den Zeugen verbunden sind. Notwendigkeit, sich einer leichten Unehrenhaftigkeit zu bezichtigen, genügt im allgemeinen nicht.

3. Strafermäßigung nach StGB § 157 kann dem Teilnehmer nicht gewährt werden.