Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 2479/03

ECLI:DE:VGHHE:2003:0930.8TG2479.03.0A

Guiding Principles

1. Ein Anordnungsgrund für die vorläufige Untersagung der Wahl hauptamtlicher Beigeordneter zur Sicherung der Durchführung eines Bürgerentscheids, der auf die Verringerung der Zahl der hauptamtlichen Mitglieder eines Gemeindevorstands gerichtet ist, ist gegeben, wenn während der Amtszeit der gewählten Beigeordneten die begehrte Änderung der Hauptsatzung zwar möglich wäre, aber folgenlos bliebe.

2. Die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde stellt keine einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid entzogene Frage der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, sondern eine einer solchen plebiszitären Entscheidung zugängliche kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung über die Zusammensetzung der Behördenleitung dar.

3. Ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid über diese durch abstrakt-generell wirkende Satzung zu entscheidende Frage ist nicht mehr zulässig, wenn dadurch der konkrete Rechtsanspruch eines bereits gewählten Beigeordneten auf Einführung in sein Amt betroffen ist.