1. Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist zwar eine öffentliche Urkunde im Sinne des ZPO § 415 und unterfällt damit auch StGB § 348; die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit.
2. Bewiesen wird durch die notarielle Urkunde nur, daß zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind. Nur dann, wenn der Notar in seine Zeugnisurkunde den geäußerten Willen der Beteiligten vorsätzlich nicht oder nicht vollständig aufgenommen hat, liegt demnach eine Falschbeurkundung vor.
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