BGH 3. Strafsenat 3 StR 373/14

Guiding Principles

1. Es ist für eine Vollendung der Wegnahme in Zueignungsabsicht ausreichend, wenn der Täter eine handliche oder leicht bewegliche Sache (hier: Notebook) in seiner Kleidung oder in einem mitgebrachten Behältnis verbirgt.(Rn.4)

2. Tauglicher Mittäter eines räuberischen Dienstahls nach § 252 StGB kann nicht derjenige sein, der weder mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war noch selbst im Besitz der entwendeten Sache ist.(Rn.5)

3. Der Anwendungsbereich der Mittäterschaft wurde durch die Einführung der Drittzueignungsabsicht im Rahmen der Strafrechtsreform 1998 zwar ausgedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme finden jedoch weiterhin Anwendung.(Rn.5)