Qivive
1. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung (Rn.9)
(Rn.10)
(Rn.11)
(Rn.12)
.
2. Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert" (Rn.17)
(Rn.18)
(Rn.19)
(Rn.20)
.
3. Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen (Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
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