BGH 2. Zivilsenat II ZR 120/07

Guiding Principles

Qivive

1. Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung (Rn.9) (Rn.10) (Rn.11) (Rn.12) .

2. Ebenso wenig liegt in dem o.g. Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG in der Fassung vom 23. Oktober 2008) vor, sofern der Inferent diese nicht für die Vergütung seiner Dienstleistungen "reserviert" (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) .

3. Dienstleistungsverpflichtungen eines Gesellschafters können als solche nicht in Eigenkapitalersatz umqualifiziert werden; jedoch können stehen gelassene Vergütungsansprüche eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) .