BGH 3. Strafsenat 3 StR 239/05

Guiding Principles

Legt eine Müllentsorgungsgesellschaft in Absprache mit dem entscheidungsbefugten Beigeordneten gegenüber der arbeitsteilig tätigen Stadtverwaltung unrichtige Rechnungen (mit überhöhten Müllmengen) vor, so kommt ein Betrug zu Lasten der Gemeinde auch dann nicht in Betracht, wenn der in die Rechnungsmanipulation eingeweihte Beigeordnete die Bezahlung der Rechnungen nicht selbst veranlasst, sondern ein ihm innerhalb der Stadtverwaltung nachgeordneter Mitarbeiter diese Aufgabe erfüllt. Für die Frage des Vorliegens eines täuschungsbedingten Irrtums des Verfügenden ist nämlich maßgeblich auf die Kenntnis des Beigeordneten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustellen; auf seine Vorstellungen, und nicht auf die Vorstellungen des ihm nachgeordneten, möglicherweise gutgläubigen Sachbearbeiters kommt es an, weil dieser seine Verfügungsbefugnis ausschließlich aus den Befugnissen des ihm vorgesetzten Beamten ableitet.