1. Die Strafbarkeit wegen Meineides berührt es nicht, daß den Eid ein Beamter abgenommen hat, der von der Ausübung des Amtes gerade in diesem Falle ausgeschlossen war (StPO § 22 Nr 4). Das gilt auch dann, wenn der Beamte (hier: Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren) in das Amt nur für den betreffenden Einzelfall berufen war.
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