BGH 1. Strafsenat 1 StR 471/56

Guiding Principles

1. Die Strafbarkeit wegen Meineides berührt es nicht, daß den Eid ein Beamter abgenommen hat, der von der Ausübung des Amtes gerade in diesem Falle ausgeschlossen war (StPO § 22 Nr 4). Das gilt auch dann, wenn der Beamte (hier: Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren) in das Amt nur für den betreffenden Einzelfall berufen war.