1. Die Frage, ob ein Gebäude im Außenbereich als Jagdhütte privilegiert zulässig ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht nur nach seiner Lage und Größe, sondern auch nach anderen Merkmalen wie Zuschnitt, Raumaufteilung, Raumausstattung zu beurteilen, die Aufschluß darüber geben, ob es allein der ordnungsgemäßen Jagdausübung dient.
2. Wer ohne eine erforderliche Genehmigung ein Gebäude errichtet, hat das Risiko einer baurechtswidrigen Ausführung selbst zu tragen.
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