1. Geschützes Rechtsgut in § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, daß durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein einer bestimmten Gruppe dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist.
2. Eine Rasenfläche vor einem öffentlichen Gebäude, die nicht als Zugangsweg dient, gehört auch dann nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn sie vereinzelt als Abkürzungsweg zu dem Gebäude genutzt wird.
3. Die Anwendbarkeit des § 315b StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die konkrete Gefahr oder gar der Schaden erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt. So ist ein tatbestandsmäßiger gefährlicher Eingriff nach § 315b StGB auch dann zu bejahen, wenn der Täter mit seinem Pkw das Opfer bereits auf der Straße verfolgt, er es aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfaßt. Anders ist es dagegen, wenn sich das Opfer von vorne herein, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter sich zur Tatbegehung entschließt und sein Fahrzeug zweckwidrig als Waffe oder Schadenswerkzeug einsetzt, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet.
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