1. Derjenige der (hier: auf der Autobahn) ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rammt, um dessen Fahrer zum Anhalten zu zwingen, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls.
2. Hat der Täter anschließend den Fahrer des zum Anhalten gezwungenen Fahrzeuges tätlich angegriffen und verletzt, besteht zwischen dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und der nachfolgenden Körperverletzung auch dann Tatmehrheit, wenn der Eingriff in den Straßenverkehr erfolgte, um die nachfolgende Körperverletzung zu ermöglichen.
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