Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Strafsenat 2St RR 44/98
ECLI:DE:BAYOBLG:1998:0331.2STRR44.98.0A
"Zur Täuschung im Rechtsverkehr" handelt ein Täter auch dann, wenn er in erster Linie einen außerrechtlichen Erfolg erstrebt, die Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs aber als sichere Folge seines Tuns voraussieht (Aufgabe BayObLG München, 1967-04-18, RReg 3 a St 5/67, BayObLGSt 1967, 62).
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