Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 3539/95

ECLI:DE:VGHHE:1995:1123.6TG3539.95.0A

Guiding Principles

1. Die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung durch den Gemeindevorstand/Magistrat oder den Bürgermeister stellt einen Verwaltungsakt dar.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO, das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beanstandung nach §§ 63, 74 Abs 2 HGO (GemO HE) gerichtet ist, kann teilweise entfallen, wenn die Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung dem Bürgerbegehren vor Durchführung des Bürgerentscheids teilweise entspricht.

Zu den Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag im Sinne des § 8b Abs 3 S 2 HGO (GemO HE).

Zur Frage, ob Unterzeichner eines Bürgerbegehrens als Gemeindevertreter/Stadtverordnete über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (mit-)beschließen dürfen.