OLG Hamm 27. Zivilsenat I-27 W 62/22, 27 W 62/22

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0929.27W62.22.00

Guiding Principles

1. Die Satzung eines Vereins muss den Namen des Vereins enthalten. Darüber hinaus muss sich dieser Name von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden. (Rn.4)

2. Schädlich sind solche Angaben, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 20 W 525/10). (Rn.5)

3. Die Namensbezeichnung "X Case Competition & Consulting e. V."  ist bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung nicht dazu geeignet, den Verkehr über wesentliche Verhältnisse des Vereins irrezuführen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist, so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils "Consulting" vorliegend verbietet. (Rn.8)