Liegt eine wesentliche Abweichung eines Mittäters vom gemeinsamen Tatplan, das Opfer zu verprügeln, nicht vor, soweit der Geschädigte überhaupt misshandelt und verletzt wurde, sondern nur, soweit die Ausführungsart nicht der Vereinbarung entsprach und zu der schweren Tatfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB führte, so steht dies einer Zurechnung der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.