BGH 5. Strafsenat 5 StR 157/20
ECLI:DE:BGH:2020:110620B5STR157.20.0
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.(Rn.17)
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