Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (Anschluss BGH, 6. November 2008, 4 StR 375/08, NStZ-RR 2009, 78).(Rn.3)
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.