(Voraussetzungen für eine wirksame Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht auszuschließen)
1. Ein Hauptversammlungsbeschluß, den Vorstand im Rahmen genehmigten Kapitals auch zum Ausschluß des Bezugsrechts zu ermächtigen, ist nur zulässig, wenn nach der Lage der Gesellschaft und dem Stand der Pläne fÜr ihre Zukunft konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, es könne sich innerhalb der dem Vorstand eingeräumten Frist als notwendig und auch im Hinblick auf die Interessen der betroffenen Aktionäre als vertretbar erweisen, bei der Ausgabe neuer Aktien das Bezugsrecht auszuschließen. Diese Voraussetzung hat der Vorstand in seinem Bericht nach AktG § 186 Abs 4 S 2, AktG § 203 Abs 2 S 2 darzulegen.
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