(Wahrheitsbeweis)
1. Der Wahrheitsbeweis im Sinne von StGB §§ 186f ist nur dann erbracht, wenn der Tatsachenkern als wahr erwiesen ist, der das Ehrverletzende der zu beurteilenden Äußerung begründet.
2. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Veröffentlichung in der Presse.
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