1. Nimmt eine Sparkasse aus einem langfristig angelegten Sparguthaben ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist Zahlungen an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber des Sparbuchs vor, so wird sie dadurch nicht nach BGB § 808 von ihrer Leistungspflicht dem berechtigten Gläubiger gegenüber befreit.
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