BGH 7. Zivilsenat VII ZR 4/58

Guiding Principles

1. Nimmt eine Sparkasse aus einem langfristig angelegten Sparguthaben ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist Zahlungen an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber des Sparbuchs vor, so wird sie dadurch nicht nach BGB § 808 von ihrer Leistungspflicht dem berechtigten Gläubiger gegenüber befreit.