BGH 5. Strafsenat 5 StR 445/08

Guiding Principles

Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB Beutesicherungsabsicht voraus (Rn.4) (Rn.5) .