BGH 2. Zivilsenat II ZR 167/72

Guiding Principles

1. Zur Auslegung, wer Vertragspartner ist, wenn ein Vertreter, dessen Name mit einer Firma gleich lautet, ohne einen die Vertretung klarstellenden Zusatz abschließt.

2. Sind die Erklärungen der Parteien nach den Umständen dahin auszulegen, daß nicht der Vertragschließende, sondern ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag auch dann mit dem Dritten zustande, wenn der Geschäftsgegner irrtümlich den Vertragschließenden für die Vertragspartei gehalten hat.

3. Gründet ein Einzelkaufmann zur Fortführung seines Handelsgeschäfts mit einem anderen eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so kann die bisherige Firma ohne einen Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet, fortgeführt werden.

4. Eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, ist - entsprechend GmbHG § 4 Abs 2, AktG § 4 Abs 2 - auch bei einer abgeleiteten Firma verpflichtet, einen Zusatz wie etwa "GmbH & Co" in die Firma aufzunehmen.