1. Wird über das Vermögen des wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommenen, in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten in der Revisionsinstanz das Konkursverfahren eröffnet, dann kann der unterbrochene Rechtsstreit von dem Konkursverwalter nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und auch nur dann aufgenommen werden, wenn der Gemeinschuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat; bezüglich des Feststellungsausspruchs liegt ein Passivprozeß vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem KO § 69 geschätzten Wert unter den besonderen Voraussetzungen des KO § 146 aufgenommen werden kann.
2. Entscheidungen über Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung eines Geschäftsführers einer GmbH trifft die Gesellschafterversammlung; ist eine GmbH & Co KG Alleingesellschafterin der GmbH, faßt den Beschluß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
3. Der Beschluß des Alleingesellschafters einer GmbH, dem Geschäftsführer fristlos zu kündigen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Protokollierung nach GmbHG § 48 Abs 3, wenn die Kündigung schriftlich von ihm ausgesprochen worden ist und damit der Sinn der Vorschrift, Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft gefaßten Beschlusses zu schaffen und nachträgliche Manipulationen zu Lasten Dritter auszuschließen, mit der gleichen Gewißheit erreicht ist, als wäre eine Niederschrift nach GmbHG § 48 Abs 3 gefertigt worden.
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