BGH 5. Strafsenat 5 StR 637/85

Guiding Principles

1. Hat die Angeklagte ihren Ehemann durch die Vorspiegelung, sie wolle gemeinsam mit ihm sterben, dazu bewegt, Gift zu trinken, so hat sie sich eines Tötungsverbrechens strafbar gemacht, wenn die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte ihren Ehemann nicht nur durch die Täuschung in den Tod treiben, sondern zugleich auch die Herrschaft über den von ihr geplanten Geschehensablauf fest in der Hand behalten wollte und behalten hat.