1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber bei zusammenlebenden Eheleuten jedem die Befugnis übertragen hat, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch gegen den anderen Ehegatten zu besorgen - "Schlüsselgewalt" - (§ 1357 Abs 1 BGB).
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