BGH 4. Strafsenat 4 StR 469/17
ECLI:DE:BGH:2018:150318B4STR469.17.0
Kommt ein falsches Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB wegen Nichtbeachtung einer entsprechende Fahrbahnmarkierung getroffenen Anordnung zur Fahrtrichtung in Betracht, so liegt der für § 315c Abs. 1 StGB erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und der typischerweise mit der Tathandlung verbundenem Risiko nicht vor, wenn die zu dem Körperschaden führende Gefährdung des Opfers durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Angeklagte im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte, mithin der Zusammenstoß sich auch bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet hätte.(Rn.10)
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