1. Verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des BGB § 31 ist, wenn durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen treffen auf den Filialleiter einer Auskunftei zu, welcher ein Büro, welches er mit Duldung der juristischen Person als deren Zweigniederlassung bezeichnet, als Einmannbetrieb völlig selbständig leitet, wobei er Geschäftsbögen, Auskunftsformulare und Stempel der juristischen Person in deren Einverständnis verwendet.
2. Wer als Filialleiter bewußt falsche Auskünfte erteilt, betätigt sich in seinem eigentlichen Aufgabenbereich, wenn gleich er die ihm gerade übertragenen besonderen Pflichten verletzt. Der enge objektive Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, daß er dabei seine Vollmachten willkürlich unerlaubt vorsätzlich überschritten hat.
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