1. Der Geiselnehmer in Nötigungsabsicht, wenn er vorhat, durch die Ankündigung des Todes oder einer schweren Körperverletzung des Opfers bei dem Dritten (wenigstens) Zweifel hervorzurufen, ob er die Drohung verwirklichen werde, und dadurch auf die Entschlußfreiheit des Dritten einwirken will.
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