BVerwG 7. Senat 7 N 1/87

Guiding Principles

1. Eine Bestimmung über die Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans unterliegt auf Antrag eines Mitglieds der Vertretung als "andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift" im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.