1. ErsDiG § 53 Abs 1 vom 1965-07-16 (BGBl 1 1965, 983) ist mit GG Art 103 Abs 2 vereinbar.
Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vergleiche BVerfG 1965-10-04 1 BvR 112/63 = BVerfGE 19, 135).
Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch GG Art 4 Abs 3 schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus. Dies steht im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegen; hierbei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes setzen den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen.
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