OVG Lüneburg 1. Senat 1 ME 167/04

ECLI:DE:OVGNI:2004:0708.1ME167.04.0A

Guiding Principles

1. Der Nachbar muss bei der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben, bevor er in statthafter Weise bei Gericht einen Eilantrag stellen kann (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zB B v 26.3.1993 - 1 M 290/93 -, NVwZ 1994, 82 = UPR 1993, 233 = NST-N 1993, 137).

2. § 212a BauGB erfasst auch Bauvorbescheide.

3. Eine Anwendung des § 80 Abs 6 Satz 2 Nr 2 iVm § 80a Abs 3 Satz 2 VwGO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Bauherr nach Erteilung des Bauvorbescheids lediglich die Erteilung der Baugenehmigung beantragt.

4. Der durch § 80a Abs 3 Satz 2 iVm § 80 Abs 6 Satz 1 VwGO gebotene vorgängige Aussetzungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde kann während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.