BGH 5. Strafsenat 5 StR 483/16
ECLI:DE:BGH:2017:070217U5STR483.16.0
Für die Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Opfer eine ihm mögliche medizinische Behandlung nicht wahrgenommen hat.(Rn.17)
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