Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 B 00.2823
ECLI:DE:BAYVGH:2003:0331.4B00.2823.0A
Die Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem größeren Volksfest fällt bei Vorliegen konkurrierender Zulassungsanträge auch in einer Großstadt nur dann als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO (GemO BY), wenn der Gemeinderat bzw. ein beschließender Ausschuss zumindest Vorgaben in Form von Auswahlkriterien beschlossen hat.
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.