1. Stellt die Polizei einem vermuteten Dieb in der Weise eine Falle, daß eine Kriminalbeamtin ihre Geldbörse oben auf ihre gefüllte Einkaufstasche legt und sich in Gegenwart anderer Kriminalbeamter auf den Markt begibt, so begeht der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur einen versuchten Diebstahl, da der Gewahrsam des Berechtigten nur scheinbar gebrochen wird (wie OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233 (234)).
Want to know more?
To access this content, sign up or log in.