1. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.
Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch GG Art 4 Abs 1 geschützt.
StPO § 70 Abs 1 ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als "gesetzlicher Grund", der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus GG Art 4 Abs 1 in Betracht kommt.
2. Eidesverweigerung aus Glaubensgründen.
Eine Glaubensüberzeugung, die jeden Eid, also auch den ohne Anrufung Gottes in sogenannter "weltlicher" Form geleisteten Zeugeneid, als religiös bezogene und deshalb durch göttlichen Spruch verbotene Handlung ansieht, genießt den Schutz des Grundrechts der Glaubensfreiheit gemäß GG Art 4 Abs 1.
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